Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „HILFE VON MENSCH ZU MENSCH e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung des Sitzes des Vereins beschließen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Flüchtlingen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und der Sorge für Flüchtlinge unterschiedlicher Herkunft in der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

§3 Aufgaben

Aufgabe des Vereins „HILFE VON MENSCH ZU MENSCH e.V.“ ist

1.Humanitärer Bereich

  1. Das vorrangige Ziel ist: den unschuldigen Opfern (Kindern, Frauen und alten Menschen) zu helfen, d.h. den Krieg zu überleben und nach dem Krieg ein neues, menschenwürdiges Leben beginnen zu können.
  2. Bei Kriegsopfern, ungeachtet ihrer politischen, ethnischen, religiösen und sonstigen Zugehörigkeit, deren Gesundheit zu fördern, wobei Gesundheit gemäß der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als „der Zustand des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens“ verstanden wird.
  3. Die Unterstützung und Förderung der Gesundheit geschieht in Form von Hilfstransporten, bestehend aus Kleidung, Lebensmitteln, Medikamenten und medizinischen Geräten, Sach- und Geldspenden, die zum Aufbau einer Infrastruktur verwendet werden und der Durchführung von Projekten dienen.
  4. Hilfe und Unterstützung für Menschen, die in eine soziale Notlage geraten sind, ohne Ansehen ihrer Herkunft oder Religion.
  5. Ein besonderer und eigener Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Hilfe, Betreuung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne des SGB VIII (§1 und folgende des Kinder- und Jugendhilfegesetzes), um ihnen gesicherte Lebens- und Zukunftschancen zu ermöglichen.
  6. Eine weitere humanitäre Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der gesetzlichen Betreuung von behinderten, psychisch kranken und alten Menschen, vor allem mit Migrationshintergrund, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Dabei geht es darum, die Betroffenen vor Schäden zu bewahren, ihnen ein möglichst selbständiges Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen und ihnen einen Bezug zu Menschen aus ihren Heimatländern zu geben.

2. Beratung, Rückkehrerhilfe und Reintegration

  1. Kriegsflüchtlinge, Bürgerkriegsflüchtlinge, Vertriebene und Asylbewerber in den Aufnahmestaaten und nach ihrer Rückkehr bei der Reintegration zu beraten.
  2. Rückkehrende Personen bei der Reintegration wirtschaftlich zu unterstützen, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Rückkehrertransporten die kostengünstige Mitnahme des Hausrates zu ermöglichen.
  3. Bildungsangebote und -maßnahmen zugänglich zu machen und durchzuführen, um die Menschen in und aus den ehemaligen Kriegsgebieten und in den Krisenregionen zur Lebensbewältigung zu qualifizieren und ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.

3. Förderung der Toleranz

  1. Weiterhin ist die Aufgabe und das Ziel des Vereins die Förderung von Aktivitäten, die dazu geeignet sind, hierzulande das Verständnis für Kulturen und soziale Bedingungen bedrohter Völker in Krisengebieten zu steigern.
  2. Hierzu gehört insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.
  3. Dies wird verwirklicht durch Veranstaltungen und Publikationen und die Kooperation mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.

Die globale Klimakrise wird zukünftig noch stärker Antrieb für Migration und menschliches Leid sein. Deswegen ist die Hilfe von Mensch zur Natur ein unabdingbarer Bestandteil der Vereinsarbeit. Dies soll vor allem durch Maßnahmen und Projekte zur Steigerung des Umweltbewusstseins und der Nachhaltigkeit erfolgen.

§4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ des §52 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erlangt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, sowie Eigenkostenanteile bei Maßnahmen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kosten, die im Rahmen der unter §1 und §2 genannten Vereinszwecke entstehen, werden den Mitgliedern erstattet. Nach Möglichkeit ist ein Einzelnachweis zu erbringen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§5 Ehrenamtliches Engagement

  1. Alle in dieser Satzung genannten Vereinsämter und Funktionen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Den Organen des Vereins werden jedoch die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
  3. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats kann darüber hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung ihrer Tätigkeit gemäß §3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden.
  4. Abweichend von Absatz 1 wird bestimmt, dass der Vorstand sein Amt hauptamtlich ausübt und für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Zwischen dem Verein und dem Vorstand ist ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Vergütung sowie die Bedingungen für die Anstellung und Tätigkeit des Vorstandes angemessen zu regeln sind. Die Laufzeit des Dienstvertrages hat dabei der jeweiligen Amtsperiode des Vorstands zu entsprechen.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Vollendung des 14. Lebensjahres und jede juristische Person werden, die sich den Aufgaben des Vereins verbunden fühlt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind:
    • die ordentlichen Mitglieder,
    • die fördernden Mitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder sind die natürlichen Personen, die die §§ 2 und 3 der Satzung anerkennen und unterstützen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihnen steht außerdem das aktive und passive Wahlrecht zu.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden, die die Gesellschaft finanziell fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat abschließend. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Aufsichtsrats. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  3. Der Austritt kann schriftlich, unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen, jeweils zum Jahresende erklärt werden.
  4. Der Ausschluss wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder bedarf. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder des Vereins unterliegen einer Beitragspflicht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres kann in einer Beitragsordnung festgelegt werden, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§9 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Aufsichtsrat und
    • der Vorstand.
  2. Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Satzung und den jeweiligen Vereinsordnungen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Ort und Zeitpunkt werden vom Aufsichtsrat festgesetzt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer auf Vorschlag des Versammlungsleiters.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ein ordnungsgemäß vertretenes Mitglied gilt als anwesend. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
  5. Ein ordentliches Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein von ihm dazu mindestens in Textform ermächtigtes anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann jedoch nur eine solche Vertretung wahrnehmen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertretung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  7. Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung oder auch als Online-Mitgliederversammlung (Online-Veranstaltung) stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Veranstaltung). In der Einladung ist auf die Form der Abhaltung der Mitgliederversammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Veranstaltung gelten die Absätze 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten zu dem Online-Konferenzraum anzugeben sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder;
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Aufsichtsrats sowie der Rechnungslegung;
    • Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats;
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
    • Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Haushaltsplanes;
    • Entgegennahme und Abstimmung über den Kassenbericht;
    • Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

  3. Durchführung der Mitgliederversammlung

  4. Die Stimmabgabe auf der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch Akklamation und Handaufheben. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
  6. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, ist bei Wahlen gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  7. Die Annahme eines Wahlamtes kann durch nicht anwesende Personen innerhalb eines Monats gegenüber dem Aufsichtsrat rückwirkend erklärt werden.

§12 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
  2. Der Aufsichtsrat besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    • drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
  3. Wählbar als Mitglied des Aufsichtsrats sind nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder des Vereins. Sie sollen darüber hinaus seit mindestens drei Jahren mit dem Verein in Verbindung stehen. Angestellte des Vereins sind grundsätzlich nicht als Aufsichtsratsmitglied des Vereins wählbar. Ausnahmen von vorstehendem Satz 3 sind jedoch zulässig, soweit der Aufsichtsrat einer solchen ausdrücklich zustimmt.
  4. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils durch Einzelwahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates ist auch eine Gesamtwahl zulässig.
  5. Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Abberufung. Im Falle der Beendigung der Amtszeit durch Zeitablauf bleibt das Aufsichtsratsmitglied bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds im Amt.
  6. Ein Aufsichtsratsmitglied kann vorzeitig auf eigenen Wunsch von seinem Amt zurücktreten. Ein solcher Rücktritt ist mit einer Frist von vier Wochen gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied zu erklären, welches die übrigen Aufsichtsratsmitglieder und den Vorstand unverzüglich informiert.
  7. Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Eine dahingehende Abberufung ist zu begründen.
  8. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Wahlperiode vorzeitig aus, ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
  9. Auf die Mitglieder des Aufsichtsrates werden die Rechtsfolgen des § 31a BGB (Haftungsbeschränkung) angewendet.

§13 Sitzungen des Aufsichtsrats

  1. Sitzungen des Aufsichtsrates sind vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich mit einer Frist von acht Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung bei Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sollen mindestens zweimal pro Kalenderjahr stattfinden.
  2. Sitzungen des Aufsichtsrats sind außerdem einzuberufen, wenn dies ¼ seiner Mitglieder oder der Vorstand schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung ist möglich, wenn dies 2/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates unter Angabe des zu ergänzenden Tagesordnungspunktes verlangen.
  4. Der ordnungsgemäß einberufene Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend ist und unter den Anwesenden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist.
  5. Soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, fasst der Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimme. Auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder muss über einen Beschlussgegenstand geheim abgestimmt werden.
  6. Der Aufsichtsrat hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
  7. Schriftliche/fernmündliche/elektronische Beschlussfassungen außerhalb der Sitzung des Aufsichtsrates sind nur zulässig, soweit nicht die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Diese Beschlussprotokolle sind sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
  8. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist und aus welcher sich insbesondere die außergewöhnlichen Geschäfte ergeben die seiner Zustimmung bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1, Abs. 2 lit.a). Beschlussfassungen des Aufsichtsrats oder die Beteiligung an einer solchen Beschlussfassung kann auch im Rahmen einer Online-Konferenz (Online-Verfahren) erfolgen, wenn nicht die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats dem widerspricht. Die Stimmabgabe bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im Falle der Beschlussfassung im Online-Verfahren gelten die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten zu dem Online-Konferenzraum anzugeben sind und online zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder als anwesend gelten.

§14 Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung und Beratung des Vorstands nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hat er ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen des Vereins.
  2. Neben seiner in § 14 Abs. 1 beschriebenen Überwachungs- und Beratungsfunktion ist der Aufsichtsrat insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    • Beratung und Beschlussfassung über die Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäften die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festzulegen sind, insbesondere im Hinblick auf die strategische Ausrichtung und langfristige Sicherung des Fortbestands des Vereins;
    • Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    • Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, inkl. der Festlegung der Vergütung;
    • repräsentative Außendarstellung des Vereins bei besonderen Anlässen;
    • Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vorstands nach vorheriger Abstimmung mit den Mitgliedern des Vorstands; der Aufsichtsrat hat hierbei den Anforderungen an eine effektive Vorstandsarbeit Rechnung zu tragen;
    • Genehmigung der vom Vorstand jeweils im vierten Quartal vorzulegenden Haushaltspläne für das folgende Jahr sowie des vorzulegenden strategischen Planungskonzepts für die kommenden drei Jahre;
    • Ggfs. Anweisung des Vorstands zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung;
  3. Im Rahmen seiner Aufgabe gem. § 14 Abs. 2 lit.c) hat der Aufsichtsrat die finanzielle Lage des Vereins zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder mit deren Amtszeit enden; Außerdem ist hierbei der Aufsichtsratsvorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

§15 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer Person und wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht zum Vorstand bestellt werden.
  2. Der Vorstand wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens acht Jahre bestellt. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich. Die maximale Amtszeit des Vorstands beträgt 16 Jahre.
  3. Die Bestellung zum Vorstand kann durch den Aufsichtsrat jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen allein. Er kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 181 BGB durch Beschluss des Aufsichtsrats befreit werden.
  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu führen.
  6. Näheres kann eine Geschäftsordnung regeln, die der Aufsichtsrat dem Vorstand gibt.

§16 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und die Geschäfte zu führen. Er ist verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die diese Satzung oder die Geschäftsordnungen für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt haben.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
    • die Überwachung der Arbeit in den vom Verein getragenen Einrichtungen;
    • die Mitwirkung bei der strategischen Planung des Vereins;
    • die Umsetzung der vom Aufsichtsrat bzw. von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien und Beschlüssen;
    • die Sicherstellung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements für den Verein;
    • die zeitnahe Aufstellung des Jahresabschlusses und eines jährlichen Wirtschaftsplanes sowie notwendige Ergänzungen und der Zwischenberichte durch ein Berichtswesen;
    • die unverzügliche Information des Aufsichtsrats über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung des Vereins von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über Umstände, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage grundlegend verändern,
    • Aufstellung des Haushaltsplans.
  3. Außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat legt in seiner Geschäftsordnung fest, welche Geschäfte als außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung zu bezeichnen und insofern als zustimmungspflichtig anzusehen sind.
  4. Der Vorstand hat den Haushaltplan im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. g) bis zum Ende des letzten Jahresquartals aufzustellen und diesen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Mit Genehmigung des Aufsichtsrats ist der Haushaltsplan verbindlich festgestellt und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  5. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat in grundlegenden Angelegenheiten in den jeweiligen Sitzungen des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten. Solche grundlegenden Angelegenheiten sind insbesondere:
    • die wirtschaftliche Lage des Vereins in Form eines Quartalsberichts,
    • die seit der letzten Aufsichtsratssitzung besonderen Geschäftsvorfälle des Vereins,
    • den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen des Vereins,
    • die strategische Planung der folgenden drei Jahre, vgl. § 14 Abs. 2 lit. f),
    • die finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen (insbesondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit);
    • die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung.
  6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend und ohne Stimmrecht teil, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt.
  7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller beim Verein Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Vereins als Arbeitgeber im Sinne arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften wahr.
  8. Für die Geschäftsführung bedient er sich der Geschäftsstelle des Vereins, deren Tätigkeit er überwacht.

§17 Geschäftsstelle

Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von der Geschäftsstelle wahrgenommen, die vom Vorstand geleitet und überwacht wird.

§18 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer sollen Grundkenntnisse im Buchführungsbereich haben. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.
  2. Die Prüfung hat mindestens einmal jährlich nach Abschluss der Jahresrechnung zu erfolgen. Zur Durchführung dieser Prüfung sind den Kassenprüfern sämtliche hierfür nötigen Unterlagen des Vereins vorzulegen und über alle mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Fragen Auskunft zu geben.
  3. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Bericht zu fertigen und diesen dem Vorstand zeitnah aushändigen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§19 Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie sind dem zuständigen Finanzamt und Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

§20 Zustimmungspflichtige Geschäfte

  1. Nachfolgende Angelegenheiten gelten insbesondere als außergewöhnliche Geschäfte bzw. Geschäfte mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung im Sinne des § 14 Abs. 1 der Satzung und bedürfen demnach der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die untenstehenden Werte gelten während der Probezeit des Vorstands. In dieser Zeit darf die Gesamthöhe der getätigten Geschäfte des Vorstands den Betrag von insgesamt EUR 50.000,00 nicht übersteigen.
    Nach der Probezeit des Vorstands werden die Werte der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einem gesonderten Beschluss des Aufsichtsrats festgelegt.
    • Errichtung neuer Einrichtungen und wesentliche Veränderungen von Arbeitskonzepten in den vom Verein getragenen Einrichtungen;
    • Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge mit leitenden Angestellten (Bsp. kaufmännische Leitung / Geschäftsführung) der vom Verein getragenen Einrichtungen;
    • das Führen gerichtlicher Prozesse,
    • Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen und Diensten des Vereins;
    • Gründung, Belastung und Auflösung von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften und Stiftungen, sowie die Verfügung über diese; Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz sowie Verpachtungen und Übertragung des Vermögens oder wesentlicher Teile davon an Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften und Stiftungen;
    • Übernahme von Beteiligungen an Gesellschaften gleich welcher Rechtsform, Aufnahme stiller Gesellschafter und partiarischer Darlehen gleich welcher Höhe;
    • Erwerb und Belastungen von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten sowie Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter;
    • Errichtung von Neubauten, Anbauten, Erweiterungen von Gebäuden sowie Vornahme von baulichen Änderungen, sofern der Anschaffungsaufwand für einen bestimmten Anlagegegenstand oder eine Sachgesamtheit den Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall oder einen Gesamtbetrag von 25.000,00 Euro pro Jahr insgesamt überschreitet;
    • Wechselausstellungen und -annahmen sowie Belastung von Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten, welche im Einzelfall einen Betrag von 5.000,00 Euro oder einen Gesamtbetrag von 25.000,00 Euro pro Jahr insgesamt übersteigen.
    • Eingehen von Verbindlichkeiten im Einzelfall von mehr als 5.000,00 Euro oder in der Summe von 25.000,00 Euro pro Jahr;
    • Aufnahme und Gewährung von Gelddarlehen;
    • Übernahme von Bürgschaften sowie Eingehung von Haftungsverhältnissen, die ein Einstehenmüssen für Verbindlichkeiten Dritter begründen;
    • Abschluss von Miet-‚ Pacht- und Leasingverträgen über bewegliches Vermögen, welche im Einzelfall eine jährliche Belastung von über 25.000,00 Euro inklusive aller Nebenkosten pro Jahr beinhalten;
    • Überschreitung des Personalbudgets nach dem genehmigten Haushaltsplan von mehr als 25.000,00 Euro pro Jahr; davon dürfen nicht mehr als 5.000,00 Euro auf einen Angestellten entfallen.
  2. Die Zustimmung durch den Aufsichtsrat des Vereins hat dabei grundsätzlich vor der entsprechenden Maßnahme zu erfolgen. Zur Abwehr schwerwiegender Nachteile für den Verein kann der Vorstand in Eilfällen ausnahmsweise eine entsprechende zustimmungspflichtige Maßnahme veranlassen. Die für die Zustimmung zuständigen Personen sind in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.
  3. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nur im Innenverhältnis zwischen Vorstand und dem Verein von Bedeutung. Auch bei versagter Zustimmung kann der Vorstand nach außen rechtswirksam handeln. Er darf es aber nicht und handelt pflichtwidrig, wenn er sich über das Fehlen der Zustimmung hinwegsetzt.

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Vorbemerkung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hilfe von Mensch zu Mensch e.V. (im Folgenden: der Verein) am 18.11.2021 wurde eine Neufassung der Vereinssatzung mit Wirkung ab dem 19.11.2021 beschlossen. Im Außenverhältnis tritt die geänderte Satzung in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Mit dieser Satzung wurde u.a. eine Neuregelung der Organe des Vereins beschlossen. So wurden die Vorschriften über den Aufsichtsrat des Vereins in § 13 ff. der Satzung neugefasst.

Vor diesem Hintergrund und im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen der Satzung gibt sich der Aufsichtsrat die nachfolgende in der konstituierenden Sitzung vom 18.11.2021 beschlossene Geschäftsordnung, mit der insbesondere die zustimmungspflichtigen Geschäfte im Sinne des § 14 Abs. 1 der Satzung festgelegt werden sollen. Diese Geschäftsordnung ergänzt die Rahmenvorgaben der Satzung bzw. füllt diese aus. Die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Rechte der Organe des Vereins werden durch die nachfolgenden Regelungen nicht ersetzt oder eingeschränkt.


Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2021 und in der Mitgliederversammlung vom 23.01.2023 geändert